Satzung

§1

Der Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein Reischach e. V.”. Er hat seinen Sitz in Reischach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen,
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4

  1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsbeirat zu. Dieser entscheidet endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht. Über den Ausschluss entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsbeirat. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen diesen Beschluss des Vereinsbeirats ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit auf Ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsbeirat seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Ein Mitglied kann aus dem gleichen wie in c) genannten Gründen vom Vorstand durch einen Verweis und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
  7. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Das Mahnschreiben hat einen Hinweis auf die mögliche Streichung der Mitgliedschaft zu enthalten.

§5

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsbeirat
  3. die Mitgliederversammlung

§6

Der Vorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzenden und
  • 2. Vorstitzenden

sowie 4 weiteren Mitgliedern für die Bereiche:

  • Finanzen
  • Verwaltung
  • Sportbetrieb
  • Jugend

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsbeirat innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. Kann dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsbeirat nicht besetzt werden, können verschiedene Vorstandsämter von einer Person wahrgenommen werden. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand gibt sich nach Zustimmung durch den Vereinsbeirat eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 2500 € im Einzelfalle, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Alle übrigen Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsbeirates oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. 

Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§7

Der Vereinsbeirat besteht aus

  1. den Vorstandsmitgliedern
  2. den Beiräten

Die Aufgaben des Vereinsbeirates liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. 

Dem Vereinsbeirat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. 

Der Vereinsbeirat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsbeirates können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. 

Dem Vereinsbeirat gehören als Beiräte an:

  • die Leiter der einzelnen Abteilungen
  • 2 Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete

Über die Sitzung des Vereinsbeirats ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen. 

Beschlüsse des Vereinsbeirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. 

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsbeiratsmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. 

Die Mitgliederversammlung bestimmt für jeweils zwei Jahre zwei Revisoren, die die Kassenprüfungen übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Passauer Neue Presse – Alt-Neuöttinger Anzeiger – mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsbeirats zu unterzeichnen. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsbeirates einzuberufen.

§9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsbeirates gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsbeirats das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung, in der Neuwahlen stattfinden, müssen die Abteilungen ihre Abteilungsleiter gewählt haben. 

Ist dies nicht möglich, bleiben die bisherigen Abteilungsleiter und deren Stellvertreter bis zur Neuwahl im Amt oder der Vorstand besetzt die Stellen kommissarisch. 

Die einzelnen Abteilungen können eigene Aufnahmegebühren und Beiträge erheben, deren Höhe der Vereinsbeirat festlegt.

§10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer etwaigen Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.

Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§12

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen. 

Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Reischach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§13

Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§14

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. April 2011 beschlossen. Sie löst die derzeit geltende Satzung vom 15. April 2005 ab und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.