§ 1 Vereinsname und -sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Reischach e. V.“. Er hat seinen Sitz in Reischach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft im BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungs-zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
– Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
– Durchführung von Versammlungen, Kursen, gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereines können Mitglieder, die sich in Vereinsämtern im gemeinnützigen Bereich engagieren, im Rahmen der steuerlich zulässigen Pauschalen/ Freibeträgen gem. EStG vergütet bzw. begünstigt werden. Die Entscheidung und Überwachung obliegen dem Vorstand.
- Auch alle Mitglieder des Vorstandes können für ihre Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten, die sich nach den maximalen Vergütungsgrenzen gem. EStG richtet.
§ 5 Mitgliedschaft, Beendigung und Ordnungsmaßnahmen
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Mitglied kann jeder werden, der in Textform beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsbeirat zu. Dieser entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der in Text-form dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zum Vorstandsmitglied „Jugend“ passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreters wirksam.
- Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahres.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße ge-gen die Vereinssatzung schuldig macht. Über den Ausschluss entscheidet mit Zweidrittelmehr-heit der Vereinsbeirat. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die-sen Beschluss des Vereinsbeirats ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zwei-drittelmehrheit auf Ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mit-gliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Ver-einsbeirat seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
- Ein Mitglied kann aus dem gleichen wie in 6. genannten Gründen vom Vorstand durch einen Verweis und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzu-stellen.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Das Mahnschreiben hat ei-nen Hinweis auf die mögliche Streichung der Mitgliedschaft zu enthalten.
§ 6 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
– der Vorstand
– der Vereinsbeirat
– die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
– 1. Vorsitzenden und
– 2. Vorsitzenden
sowie 4 weiteren Mitgliedern für die Bereiche:
– Finanzen
– Verwaltung
– Sportbetrieb
– Jugend
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung ge-wählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Ver-einsbeirat innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen. Kann dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsbeirat nicht besetzt werden, können verschie-dene Vorstandsämter von einer Person wahrgenommen werden. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder gem. § 5 werden.
- Der Vorstand gibt sich nach Zustimmung durch den Vereinsbeirat eine Geschäftsordnung.
- Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Ge-schäfte bis zu einem, in der Geschäftsordnung festgelegten, Höchstbetrag im Einzelfalle, aus-genommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Alle übrigen Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsbeirates oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederver-sammlung.
- Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes oder der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 8 Vereinsbeirat
Der Vereinsbeirat besteht aus
– den Vorstandsmitgliedern
– den Beiräten.
Dem Vereinsbeirat gehören als Beiräte an:
– die Leiter der einzelnen Abteilungen
– 2 Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete
Die beiden Besitzer für bestimmte Aufgabengebiete werden zeitgleich mit Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Aufgaben des Vereinsbeirates liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
- Dem Vereinsbeirat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
- Der Vereinsbeirat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mit-glieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsbeirates können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
- Über die Sitzung des Vereinsbeirats ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Beschlüsse des Vereinsbeirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Ent-lastung und Wahl der Vereinsbeiratsmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punk-te, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt für jeweils zwei Jahre zwei Revisoren, die die Kassenprü-fungen übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse (z.B. Passauer Neue Presse – Alt-Neuöttinger Anzeiger) und auf der Homepage des Vereines unter www.tsv-reischach.de.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
- Die Abstimmung zur Wahl des Vorstandes und/oder die Abstimmung zu den Tagesordnungs-punkten einer Mitgliederversammlung erfolgen per Akklamation, außer eine geheime Wahl wird vom Vorstand beschlossen oder von mindestens 10 % der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungslei-ter und einem Mitglied des Vereinsbeirats zu unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mit-glieder oder auf Beschluss des Vereinsbeirates einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung kann als
a. Präsenzveranstaltung oder
b. Online- Versammlung oder
c. Video- Telefonkonferenz oder
d. Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online- Versammlung oder einer Video- Telefonkonferenz
durchgeführt werden.
Über die Art und Weise der Durchführung beschließt der Vereinsbeirat.
Im Onlineverfahren und/ oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben.
Ausreichend ist dabei die Absendung der E-Mail/ die Absendung des Briefes an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail oder Wohnanschrift. Der Zugangscode und/ oder sonstige Legitimationsdaten sind keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.
Die online abgegebenen Stimmen sind über einen, bereits in der Einberufung hierfür bekannt gegebenen E-Mail-Account abzugeben.
Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen.
Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig.
Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt.
Im Falle einer Video-/ Telefonkonferenz kann die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche Abstimmung erfolgen.
§ 10 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsbeirates gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsbeirats das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
- Die Abteilungsversammlung wählt ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl soll nicht in dem Jahr stattfinden, in dem die Mitgliederversammlung den Vorstand wählt.
- Ist eine Wahl nicht möglich, bleiben die bisherigen Abteilungsleiter und deren Stellvertreter bis zur Neuwahl im Amt oder der Vorstand besetzt die Stellen kommissarisch.
- Die einzelnen Abteilungen können eigene Aufnahmegebühren und Beiträge erheben, deren Höhe der Vereinsbeirat festlegt.
§ 11 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines, ausgenommen Geschenke hinsichtlich Hochzeit, Geburtstagen, etc. eines Mitgliedes. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 12 Beiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer etwaigen Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
- Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen
- Die Höhe der Beiträge ist der Beitragsordnung zu entnehmen
§ 13 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Für die Verbind-lichkeiten des Vereines haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Reischach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis grundsätzlich nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Ordnungen
Der Verein gibt sich folgende Ordnungen
– Geschäftsordnung der Vorstandschaft
– Beitragsordnung
– Datenschutzordnung
– Ehrenordnung
– Trauerordnung
- Soweit es das Interesse des Vereins erfordert, kann der Verein sich weitere Verordnungen geben
- Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen
- Die Ordnungen sind Vereinsinterne Ausführungsbestimmungen, die innerhalb der satzungsge-mäßen Grenzen das Vereinsleben und den Geschäftsgang regeln
- Zuständig für den Erlass, die Aufhebung und Änderung aller Ordnungen ist die Vorstandschaft gem. § 7 dieser Satzung
§ 16 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen unabhängig von ihrem Geschlecht besetzt werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung 11.04.2025 beschlossen. Sie löst die derzeit geltende Satzung vom 15. April 2011 ab und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.