Organisation Abteilungen Sportstätten News Termine Links E-Mail Newsletter TSV-Intern Förderverein Impressum

Home
Nach oben

Satzung des Fördervereins TSV Reischach e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein TSV Reischach e.V.“

(2)   Er hat seinen Sitz in Reischach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)   Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für den als gemeinnützig anerkannten TSV Reischach e.V.. Dessen Vereinszweck ist

-              Förderung der(s) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

-              Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,

-              Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen,

-              Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

(3)   Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet ein Gremium aus 2 Mitgliedern der Vorstandschaft vom Förderverein und 2 Mitgliedern der Vorstandschaft des TSV Reischach e.V. am Jahresende. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit hat der 1.Vorsitzende des TSV Reischach e.V. ein doppeltes Stimmrecht.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jedermann werden.

(2)   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)   Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4)   Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 5 Beiträge und Spenden

(1)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

(2)        Beiträge sind keine Spenden.

 

§ 6 Mittelbeschaffung

(1)   Zur Verwirklichung des unter §2 aufgeführten Vereinszwecks wird der Verein
 

bullet Mitgliedsbeiträge erheben
bullet Mitglieder werben
bullet Spenden organisieren

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzendem und dem Kassier/Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2.Vorsitzenden vertreten.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstan dsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4)   Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2)   Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3)   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4)   Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5)   Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vorstandschaft, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

(6)   Die Mitgliederversammlung bestimmt für jeweils zwei  Jahre ein Revisor, der die Kassenprüfungen übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

(7)   Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(8)   Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(9)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2)   Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)   Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2 Abs. 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Gemeinde Reischach die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

............................................................................

Ort und Tag der Errichtung

Unterschrift von 7 Mitgliedern

 

 Home Nach oben